Wohnungseigentum und Digitalisierung: sowohl in Deutschland als auch in Italien ist eine Online-Teilnahme an Versammlungen nun gesetzlich geregelt.

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 104 vom 14. August 2020 (umgewandelt in das Gesetz Nr. 126 vom 13. Oktober 2020) hat der italienische Gesetzgeber Artikel 66 des Zivilgesetzbuches geändert, der die Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen regelt.

Zweck der Änderungen ist es, die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen „auf Distanz“ zu erleichtern, angesichts der aktuellen Pandemie-Situation, bei der persönliche Versammlungen ein Risiko der Ansteckung darstellen.

Artikel 66 bestimmt nun u.a., dass die Teilnahme an der Versammlung mit Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer per Videokonferenz erfolgen kann, auch wenn dies in der Wohnungseigentumsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall wird das vom Protokollführer erstellte und vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll an den Verwalter und an alle Eigentümer unter Einhaltung der gleichen Formalitäten, die für die Einberufung vorgesehen sind, versandt. Wenn die Versammlung per Videokonferenz abgehalten werden soll, muss die Einberufung einen Hinweis auf die elektronische Plattform, auf der die Sitzung abgehalten wird, und deren Zeitpunkt enthalten.

In Deutschland wurde diese Möglichkeit mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes eingeführt, die seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft ist.

Die vom Gesetzgeber angebotene Möglichkeit, Wohnungseigentümerversammlungen per Videokonferenz abzuhalten, erlaubt es, diese auch in Zeiten mit Kontaktbeschränkungen durchzuführen, um damit zu vermeiden, dass wichtige Entscheidungen verzögert werden.