Italien macht ernst mit der Digitalisierung: Im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung diverser EU-Richtlinien 2019-2020 ist u.a. die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften vorgesehen.
Telematische Verfahren zur Reduzierung der Kosten und des Zeitaufwands während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens, von dessen Gründung bis zum Umgang mit der öffentlichen Verwaltung, von der Registrierung von Niederlassungen bis zur Unterzeichnung von Unternehmensakten: das beinhaltet der Entwurf des Delegationsgesetzes 2019-2020 zur Umsetzung in Italien u.a. der Richtlinie (EU) 2019/1151 und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler „tools“ und Verfahren im Gesellschaftsrecht.
Die Einführung der in der oben genannten Richtlinie enthaltenen europäischen Bestimmungen in das italienische Rechtssystem (die bis zum 1. August 2021 umgesetzt werden müssen) stellt einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Gesellschaftsrechts in Italien dar.
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13g der Richtlinie bis dahin gewährleisten, dass die Gründung von Gesellschaften vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass die Antragsteller persönlich vor Behörden, Personen oder Stellen erscheinen müssen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts, betrauten sind.
Auf der Grundlage dieser Bestimmung legt der Gesetzentwurf die Verpflichtung der Regierung fest, dass die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung künftig online möglich sein soll, wobei die öffentliche Urkunde zur Errichtung der Gesellschaft über eine Plattform erstellt wird, die Videokonferenzen und elektronische Unterschriften ermöglicht.
Dieser Mechanismus ist in Italien im Zusammenhang mit den sog. Start-ups in Italien bereits weitgehend bekannt und wird auch schon -vereinzelt- praktiziert.