Das Gesetzesdekret zur  operativen Umsetzung der EU-Verordnung 655/2014 über die grenzüberschreitende Beitreibung von zivil- und handelsrechtlichen Forderungen ist verabschiedet worden: das Dekret regelt die praktische Umsetzung der eigentlich seit 2017 bestehende Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kontenpfändung, d.h. ein Dringlichkeitsverfahren, das es dem Gericht ermöglicht, Schuldnervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu blockieren.

Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 hatte eine vorläufige Kontenpfändung eingeführt, um die grenzüberschreitende Beitreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen zu erleichtern: diese vorläufige unabhängig von den im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen geltende Maßnahme, gilt für die Fälle, in denen sich das zu pfändende Bankkonto in einem anderen EU-Land als dem Wohnsitz des Gläubigers oder als dem Land, in dem sich das für den Pfändungsantrag zuständige Gericht befindet, befindet. Da sie den Vollzug der vorläufigen Kontenpfändung ermöglicht, bevor der Schuldner von dem Vollstreckungsantrag Kenntnis erhält, stellt sie einen wichtigen Schutz für den Gläubiger dar.

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 152 vom 26. Oktober 2020 werden nun auch in Italien die notwendigen Verfahrensregeln formuliert, damit der Gläubiger nunmehr auch auf der Grundlage des in Art. 492bis der Zivilprozessordnung vorgesehenen elektronischen Auskunftsbegehrens Informationen über Bankkonten erhalten kann. Hierzu erforderlich ist aber ein gerichtliches Verfahren.

Das Dekret klärt auch die Frage der Zuständigkeit und legt fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat; für Ansprüche aus einer öffentlichen Urkunde ist stattdessen der Richter des Ortes zuständig, an dem die öffentliche Urkunde errichtet worden ist; wenn keiner dieser Bezugspunkte in Italien liegt, ist der Gerichtshof von Rom zuständig.

Die Vorschrift gilt nicht für Zoll-, Steuer-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsangelegenheiten, für Vermögensrechte, die sich aus einer Ehebeziehung oder aus einer vergleichbaren Beziehung ergeben, für Erbschaften und für Beträge, die für bestimmte Zwecke bestimmt sind, z.B. für den Unterhalt der Familie, sowie für Forderungen gegen Schuldner, die in ein Konkursverfahren verwickelt sind.