Die von der italienischen Regierung erlassenen Gesetzesdekrete Nr. 137 vom 28. Oktober 2020 und Nr. 149 vom 9. November 2020 haben die Streichung der zweiten Rate der kommunalen Grundsteuer auf Gebäude und zugehörige Nebengebäude (sog. IMU), in denen die in den Dekreten genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, angeordnet.

Die IMU („Imposta Municipale Unica“) ist eine direkte Vermögenssteuer. Voraussetzung für die Steuer ist das Eigentum von Immobilien, die sich auf dem italienischen Staatsgebiet befinden. Dabei spielt die Nutzung (ob gewerblich oder privat) zunächst keine Rolle.

Die oben erwähnten Dekrete enthalten nun Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Unterstützung von Arbeitnehmern und Unternehmen, sowie Gerechtigkeit und Sicherheit im Zusammenhang mit dem durch Covid-19 verursachten epidemiologischen Notstand.

Unter diesen Maßnahmen befindet sich auch die Aufhebung der zweiten Tranche der IMU, fällig am 16. Dezember 2020. Allerdings nur, soweit die IMU von in Italien ansässigen Unternehmenzu zahlen wäre, die die in ihrem Eigentum stehende Immobilie selbst für eigene gewerbliche Zwecke nutzt.  Mit anderen Worten: wer ein privat genutztes (Ferien-) Haus oder eine Wohnung in Italien hat, kommt nicht in den Genuß dieser Befreiung.